Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 2169 BGB
62 Entscheidungen zu § 2169 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 16.04.2009 - 3 W 9/09
Vermächtnis und Herausgabe des Surrogat
- OLG Koblenz, 02.09.2009 - 2 U 204/09
Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 29.09.2009 - 2 U 204/09
Rechtsfolgen der Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser
- OLG Koblenz, 29.09.2009 - 2 U 204/09
- OLG Oldenburg, 01.03.1994 - 5 U 133/93
Verfahrensmangel, Zurückverweisung, Vorbringen, Nichtberücksichtigung, Mangel, ...
- FG Düsseldorf, 10.07.2002 - 4 K 3731/01
Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall; ...
- FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 7416/01
Vermächtnis - Inwieweit ist ein zivilrechtlich unwirksames ...
- BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
- OLG Oldenburg, 07.07.1998 - 5 U 42/98
Auseinandersetzungsanordnung, Teilungsanordnung, Vermächtnis, ...
- LG Düsseldorf, 28.05.2008 - 1 O 395/07
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Literatur im Internet zu § 2169 BGB
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