Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Rechtsprechung zu § 2170 BGB
37 Entscheidungen zu § 2170 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 7416/01
Vermächtnis - Inwieweit ist ein zivilrechtlich unwirksames ...
- OLG Oldenburg, 07.07.1998 - 5 U 42/98
Auseinandersetzungsanordnung, Teilungsanordnung, Vermächtnis, ...
- LG Düsseldorf, 28.05.2008 - 1 O 395/07
- OLG Stuttgart, 30.08.2007 - 19 U 27/07
Erbvertrag: Wertersatz wegen Beeinträchtigung eines ...
- FG Hessen, 06.02.2003 - 1 K 1684/00
Vermächtnis; Grundstück; Erbschaftsteuer; Wertersatzanspruch; Rückwirkung; ...
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit ...
- OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04
Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer ...
- BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel
- OLG Celle, 24.03.2011 - 6 U 138/10
Schriftliches Vorverfahren: Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses
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