Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Rechtsprechung zu § 2173 BGB
7 Entscheidungen zu § 2173 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 9 U 152/04
Vermächtnisweise Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und ...
- FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08
Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe ...
- BGH, 23.05.2001 - IV ZR 144/00
Haftung des Testamentsvollstreckers für fehlerhafte Auslegung eines Testaments
- OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 19 U 58/05
Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
- OLG Koblenz, 23.05.2000 - 3 U 1771/97
Bindungswirkung eines Erbvertrags zwischen Eheleuten
- OLG Koblenz, 27.06.1996 - 5 U 210/96
- LG Rottweil, 05.02.2004 - 2 O 186/03
Pflichtteilsrecht: Anwaltskosten als Kosten der Auskunft des Erben; ...
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