Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
§ 2174
Vermächtnisanspruch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Rechtsprechung zu § 2174 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2174 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2174 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 II (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2147 (Beschwerter)

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