Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2175
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.

Rechtsprechung zu § 2175 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2175 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2175 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 429 II (Wirkung von Veränderungen)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 II (Übergang der Hypothek auf den Schuldner)
            § 1173 I 2 (Befriedigung durch einen der Eigentümer)
            § 1174 I (Befriedigung durch den persönlichen Schuldner)
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek)
            § 1178 I (Hypothek für Nebenleistungen und Kosten)

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