Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   

§ 2184
Früchte; Nutzungen

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Rechtsprechung zu § 2184 BGB

15 Entscheidungen zu § 2184 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2184 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2184 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 99 (Früchte) (zu § 2184 S. 2)
          § 100 (Nutzungen) (zu § 2184 S. 2)
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