Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
Rechtsprechung zu § 2184 BGB
9 Entscheidungen zu § 2184 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 249/86
Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83
Zurechnung gewerblicher Einkünfte bei Sachvermächtnissen
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 42/08
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 42/07
Erbrecht: Vermächtnis an den gesetzlichen Erben bei nicht eindeutigem Testament
- OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 42/07
- OLG Celle, 21.11.2002 - 6 U 43/02
Testamentsauslegung: Anspruch des durch Teilungsanordnung bevorzugten Miterben ...
- BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99
Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung
- FG Köln, 29.01.1999 - 10 K 1998/98
Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen
- BFH, 04.11.1998 - IV B 136/98
Einfache Nachfolgeklausel mit Teilungsanordnung
- BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89
Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers
Literatur im Internet zu § 2184 BGB
Querverweise
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