Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2187
Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.

(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 2187 BGB

Querverweise

Auf § 2187 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2188 (Kürzung der Beschwerungen)
            § 2189 (Anordnung eines Vorrangs)

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