Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 5 - Auflage (§§ 2192 - 2196) |
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Literatur im Internet zu § 2194 BGB
Querverweise
Auf § 2194 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 4 (Vollziehung von Auflagen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 2194 BGB bei

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