Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 5 - Auflage (§§ 2192 - 2196)   
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Anspruch auf Vollziehung

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Literatur im Internet zu § 2194 BGB

Querverweise

Auf § 2194 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2194 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2203 (Aufgabe des Testamentsvollstreckers)

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