Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 5 - Auflage (§§ 2192 - 2196) |
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Rechtsprechung zu § 2194 BGB
23 Entscheidungen zu § 2194 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
- OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 14 U 103/02
Anspruch des Erben auf Vollziehung einer Auflage
- OLG Schleswig, 02.09.2004 - 7 U 135/03
Durch testamentarische Auflage abgesichertes Schuldanerkenntnis
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 K 26/02
Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin; ...
- FG München, 23.06.1999 - 4 K 1163/95
Kaufrechts- oder Sachvermächtnis unter Auflage
- BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 4/89
- BFH, 05.11.1992 - II R 62/89
Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG 1974)
- LG Stralsund, 17.02.2011 - 6 O 221/10
- BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07
Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der ...
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 9 K 23/05
Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
25.05.2012
Stadtverwaltung Kitzscher
24.05.2012
22.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht
Querverweise
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 4 (Vollziehung von Auflagen)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)
Eigene Frage stellen