Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 5 - Auflage (§§ 2192 - 2196) |
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Rechtsprechung zu § 2196 BGB
3 Entscheidungen zu § 2196 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
- OLG Köln, 04.05.2009 - 16 Wx 17/09
Vergütung des als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts für die Beantragung von ...
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
KG Berlin
Literatur im Internet zu § 2196 BGB
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