Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Rechtsprechung zu § 2197 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 2197 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 2197 BGB
- § 2197 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Testamentsvollstrecker - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2197 BGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 52
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