Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2197
Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Rechtsprechung zu § 2197 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2197 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2197 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 748 (Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker)
          § 749 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 2197 BGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht