Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2199
Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

Rechtsprechung zu § 2199 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2199 BGB

Querverweise

Auf § 2199 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2228 (Akteneinsicht)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2199 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht