Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Rechtsprechung zu § 2199 BGB
12 Entscheidungen zu § 2199 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06
Erbrecht - Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
Dauertestamentsvollstreckung: Beendigungszeitpunkt bei Anordnung der Fortdauer ...
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
- KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Einziehung einer überhöhten ...
- OLG Zweibrücken, 30.06.1999 - 3 W 124/99
- OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Erlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der ...
- OLG Hamm, 15.01.2007 - 15 W 277/06
Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05
Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei ...
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 122/04
Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs
- OLG Hamm, 19.02.2001 - 5 U 185/00
- OLG Düsseldorf, 03.05.2000 - 3 Wx 21/00
Rechtsmittelbefugnis des Testamentsvollstreckers
- BayObLG, 20.09.2000 - 1Z BR 86/99
Tod des Testamentsvollstreckers
Literatur im Internet zu § 2199 BGB
- Die Verwaltung des Nachlasses durch mehrere Testamentsvollstrecker von Klaus Molitoris (Dissertation)
Stand: 2004
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
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