Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
§ 22
Wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 22 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 BGB

Querverweise

Auf § 22 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 11 I Nr. 6 (Wohnsitz des Kindes) (zu §§ 22 ff)
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 43 IV (Entziehung der Rechtsfähigkeit)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 1 ff (Wesen der Aktiengesellschaft)

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