Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Rechtsprechung zu § 2200 BGB
67 Entscheidungen zu § 2200 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 23.11.2009 - 8 U 144/09
Prüfung der Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
Erbrecht - Beeinträchtigung eines Vertragserben bei testamentarischer Verfügung
- BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
- OLG Stuttgart, 12.11.2009 - 8 W 427/09
Nachlassverfahren: Zuständiges Beschwerdegericht für Amtsverfahren bzw. ...
- BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12
- OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten ...
- OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08
Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ...
- OLG München, 23.01.2009 - 31 Wx 116/08
Überprüfung der seitens des Nachlassgerichts angeordneten Testamentsvollstreckung ...
- OLG Zweibrücken, 16.03.2006 - 3 W 42/06
Testamentsvollstreckung - In welchen Fällen darf das Nachlassgericht einen ...
- OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 334/07
Testamentsvollstreckung
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Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)