Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2202
Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Rechtsprechung zu § 2202 BGB

38 Entscheidungen zu § 2202 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2202 BGB

Querverweise

Auf § 2202 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2228 (Akteneinsicht)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2202 BGB:

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