Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 2202 BGB
49 Entscheidungen zu § 2202 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Saarbrücken, 10.12.2008 - 5 T 341/08
Antrag mit Amtsannahme
- OLG Hamm, 07.01.2011 - 2 AGH 36/10
Berufswidrigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts als "Zertifizierter ...
- OLG Köln, 05.08.2009 - 2 U 190/08
Zeitliche Grenzen eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Testamentsvollstrecker
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - 2 AGH 36/10
- OLG Hamm, 11.10.2012 - 15 W 265/11
Testament, Mitwirkungsverbot, Schreibzeuge
- BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99
Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers
- BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
Testamentsvollstreckung - Zeitverzug als grobe Pflichtverletzung?
- OLG München, 15.11.2011 - 34 Wx 388/11
Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht bei Anordnung der ...
- OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 Wx 281/10
Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Anordnung der ...
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)