Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2203
Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Rechtsprechung zu § 2203 BGB

94 Entscheidungen zu § 2203 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2203 BGB

Querverweise

Auf § 2203 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2208 (Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2203 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Auflage
            § 2194 (Anspruch auf Vollziehung)

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