Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2205
Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Rechtsprechung zu § 2205 BGB

170 Entscheidungen zu § 2205 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2205 BGB

Querverweise

Auf § 2205 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2207 (Erweiterte Verpflichtungsbefugnis)
            § 2208 (Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2205 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 516 (Begriff der Schenkung) (zu § 2205 S. 3)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 327 (Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung)
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