Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
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Eingehung von Verbindlichkeiten

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

Rechtsprechung zu § 2206 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2206 BGB

Querverweise

Auf § 2206 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2208 (Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben)

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