Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2210
Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2210 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2210 BGB

Querverweise

Auf § 2210 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
            § 28 (Vererbung des Urheberrechts)

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