Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2211
Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 2211 BGB

50 Entscheidungen zu § 2211 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2211 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2211 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 2211 II)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 2211 II)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 2211 II)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 2211 II)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 2211 II)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 2211 II)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 2211 II)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 2211 II)

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