Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2223
Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Rechtsprechung zu § 2223 BGB

13 Entscheidungen zu § 2223 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2223 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2223 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            §§ 2147 ff (Beschwerter)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2223 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht