Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2229
Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 2229 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2229 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 Nr. 2 (Geschäftsunfähigkeit) (zu § 2229 IV )
            §§ 106 ff. (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2229 I, II)
       
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2233 I (Sonderfälle) (zu § 2229 I, II)
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