Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Rechtsprechung zu § 2229 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 2229 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2229 BGB
- § 2229 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Betreuer als Erbe
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
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