Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2231
Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Vorherige Gesetzesfassungen

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