Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
§ 2231
Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Rechtsprechung zu § 2231 BGB

56 Entscheidungen zu § 2231 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2231 BGB

Querverweise

Auf § 2231 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag

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