Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
| 1. | zur Niederschrift eines Notars, | |
| 2. | durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. |
Rechtsprechung zu § 2231 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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