Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Rechtsprechung zu § 2232 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2232 BGB im Volltext bei

- BVerfG, Testament durch schreibunfähige Stumme, 19.1.99 (BVerfGE 99, 341)
§§ 2232, 2233 BGB, §§ 31, 34 BeurkG, Art. 14, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 I, Art. 3 III 2;
(Hinweis: in Umsetzung dieser Entscheidung wurden die Vorschriften der §§ 2232, 2233 BGB durch Gesetz vom 23.7.02 (BGBl. I 2850) geändert)
Literatur im Internet zu § 2232 BGB
Querverweise
Auf § 2232 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
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