Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
§ 2232
Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Rechtsprechung zu § 2232 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Testament durch schreibunfähige Stumme, 19.1.99 (BVerfGE 99, 341)
    §§ 2232, 2233 BGB, §§ 31, 34 BeurkG, Art. 14, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 I, Art. 3 III 2;
    (Hinweis: in Umsetzung dieser Entscheidung wurden die Vorschriften der §§ 2232, 2233 BGB durch Gesetz vom 23.7.02 (BGBl. I 2850) geändert)

Literatur im Internet zu § 2232 BGB

Querverweise

Auf § 2232 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
        Erbvertrag

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