Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
§ 2233
Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Rechtsprechung zu § 2233 BGB

13 Entscheidungen zu § 2233 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2233 BGB

Querverweise

Auf § 2233 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
        Erbvertrag
Redaktionelle Querverweise zu § 2233 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 I, II (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 2233 I)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2233 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht