Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2233
Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850

Rechtsprechung zu § 2233 BGB

36 Entscheidungen zu § 2233 BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2233 BGB

26.03.1999Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 2232, 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.d.F. des Beurkundungsgesetzes und § 31 dieses Gesetzes)BGBl. I S. 699

§ 2233 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 2233 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2233 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 I, II (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 2233 I)
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