Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) 1Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. 2Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Rechtsprechung zu § 2247 BGB
740 Entscheidungen zu § 2247 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament ...
Zum selben Verfahren:
- AG Groß-Gerau, 20.02.2019 - 41 VI 546/18
Eigenhändigkeit und Wechselbezüglichkeit eines Testaments bei Bezug auf ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 20 W 79/19
Zur Formwirksamkeit des testamentum mysticum
- AG Groß-Gerau, 20.02.2019 - 41 VI 546/18
- OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23
Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen ...
- KG, 09.05.2023 - 6 W 48/22
Wirksamkeit eines Testaments: Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines ...
- OLG München, 26.01.2022 - 31 Wx 441/21
Voraussetzungen der Neuerrichtung nach Widerruf eines notariellen Testaments
- OLG Naumburg, 30.07.2021 - 2 Wx 55/20
Anforderungen an ein formwirksames privatschriftliches Testament: Platzierung der ...
- OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17
Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
§ 2247 BGB in Nachschlagewerken
- § 2247 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Testament
- § 2247 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 2247 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 73
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
- § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)