Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 2248 BGB
3 Entscheidungen zu § 2248 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 19.06.2007 - 3 Wx 4/07
Testamentserrichtung: Pflicht des Amtsgerichts am Amtssitz des Urkundsnotars zur ...
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/02
Literatur im Internet zu § 2248 BGB
Querverweise
Auf § 2248 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2256 (Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 101 (Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen)
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