Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
§ 2248
Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 2248 BGB

3 Entscheidungen zu § 2248 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2248 BGB

Querverweise

Auf § 2248 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2256 (Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2248 BGB:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 101 (Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen)

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