Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4) (weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 2249 BGB
17 Entscheidungen zu § 2249 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines ...
- OLG Köln, 28.05.1993 - 2 Wx 8/93
- BayObLG, 08.12.1995 - 1Z BR 80/95
Bürgermeistertestament
- LG Freiburg, 19.03.2003 - 4 T 187/02
Nottestament: Wirksame Errichtung eines Nottestaments und Zeitpunkt der ...
- BGH, 18.09.1991 - IV ZB 14/90
Erfordernisse an die Wirksamkeit eines Nottestaments; Unterschrift durch den ...
- BayObLG, 01.06.1995 - 1Z BR 162/94
- OLG Zweibrücken, 02.10.1986 - 3 W 145/86
- OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 141/08
Anforderungen an die Form eines Testaments
- OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95
Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen
- BFH, 02.12.1969 - II 120/64
- BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51
Nottestament vor drei Zeugen
- BayObLG, 26.10.1990 - BReg. 1a Z 19/90
- BFH, 12.12.1973 - II R 130/71
- OLG München, 13.07.2000 - 1 U 2883/00
Nottestament - Errichtung im Beisein von Krankenhausbediensteten
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Schreib- und sprechunfähige Personen dürfen nicht ausnahmslos von der Errichtung ...
- OLG Hamm, 08.04.1991 - 15 W 33/91
- BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83
Literatur im Internet zu § 2249 BGB
- § 2249 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Testierfähigkeit - § 2249 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Testament - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 385 I Nr. 1 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht) (zu § 2249 I 2)
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