Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Rechtsprechung zu § 2252 BGB
7 Entscheidungen zu § 2252 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 04.05.2005 - 1Z BR 114/04
Formwirksamkeit des Testaments nach kroatischem Recht - inzidente Prüfung im ...
- OLG München, 28.01.2009 - 3 U 5101/07
Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament: Formwirksamkeit von nachträglichen ...
- OLG Jena, 30.07.2008 - 4 U 726/06
Nachlassauseinandersetzung; hier Klage auf Zustimmung zu eiunem Teilungsplan
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- BGH, 25.06.1964 - III ZR 236/62
- BFH, 12.12.1973 - II R 130/71
- LG Freiburg, 17.06.2003 - 4 T 105/03
Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht: Wirksamkeit eines von einem ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht