Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
§ 2253
Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Rechtsprechung zu § 2253 BGB

49 Entscheidungen zu § 2253 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2253 BGB

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