Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Rechtsprechung zu § 2255 BGB
50 Entscheidungen zu § 2255 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04
Testament durchgestrichen - was nun?
- BayObLG, 18.03.1996 - 1Z BR 67/95
Widerruf eines Testaments durch Einreißen
- BFH, 16.06.1999 - II R 57/96
Steuerklasse beim Berliner Testament
- KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments
- OLG München, 11.04.2011 - 31 Wx 33/11
Testamentswiderruf: Nichtausführung eines Auftrags des Erblassers zur Vernichtung ...
- OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01
Testierfähigkeit - Eigenhändiges Testament bei geführter Hand?
- BayObLG, 07.07.1997 - 1Z BR 118/97
Widerlegung der Vermutung des Aufhebungswillen bei Streichungen in Testament
- OLG Hamm, 12.10.1995 - 15 W 134/95
Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den ...
- BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
Erbeinsetzung oder Auflage bei prozentualer Aufteilung des Nachlasswertes - ...
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