Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Rechtsprechung zu § 2258 BGB
114 Entscheidungen zu § 2258 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.11.1984 - IVa ZR 77/83
- BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80
- BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99
Zur Wirksamkeit zweier Testamente
- BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88
- BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85
Einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages
- BayObLG, 09.06.1999 - 1Z BR 53/99
Zum Wiederaufleben eines Einzeltestaments bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen ...
- OLG Köln, 08.02.2006 - 2 Wx 49/05
Widerruf eines Widerrufstestaments
- BayObLG, 30.11.1995 - 1Z BR 86/95
Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen
- OLG München, 05.08.2010 - 31 Wx 1/10
Auslegung eines privatschriftlichen Testaments mit dem Satz "Eine Erbeinsetzung ...
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
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