Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
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Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist:

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat,
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört,
3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.

(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

Literatur im Internet zu § 2258a BGB

Querverweise

Auf § 2258a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2248 (Verwahrung des eigenhändigen Testaments)
        Erbvertrag
          § 2300 (Amtliche Verwahrung; Eröffnung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2258a BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2277 (Besondere amtliche Verwahrung) (zu §§ 2258a f)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 34 (Verschließung, Verwahrung) (zu §§ 2258a f)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 101 (Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen)

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