Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
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Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Literatur im Internet zu § 2258b BGB

Querverweise

Auf § 2258b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2248 (Verwahrung des eigenhändigen Testaments)
        Erbvertrag
          § 2300 (Amtliche Verwahrung; Eröffnung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
     
      Schlußvorschriften
        § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)

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