Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   

§ 2259
Ablieferungspflicht

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

Rechtsprechung zu § 2259 BGB

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Literatur im Internet zu § 2259 BGB

Querverweise

Auf § 2259 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2300 (Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2259 BGB:
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 34a II (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
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