Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Rechtsprechung zu § 2259 BGB
21 Entscheidungen zu § 2259 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 123/07
Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Ablieferung eines Testaments; ...
- LG Duisburg, 21.05.2008 - 7 T 164/07
- BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 28.06
- OLG Hamm, 12.10.1995 - 15 W 134/95
Vernichtung der Urkunde eines gemeinschaftlichen Testaments durch den ...
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/02
- BayObLG, 21.02.2005 - 1Z BR 101/04
Nachweis der Erbeinsetzung bei unvollständigem gemeinschaftlichem Testament
- OLG Düsseldorf, 06.01.2004 - 7 U 126/03
- BayObLG, 27.11.1996 - 3Z BR 195/96
- OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 16/03
Erbrecht
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Literatur im Internet zu § 2259 BGB
- § 2259 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Tod des Betreuten
Todesfall - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2300 (Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 358 (Zwang zur Ablieferung von Testamenten)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34a II (Mitteilungs- und Ablieferungspflichten)
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