Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2261
Eröffnung durch ein anderes Gericht

Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.

Literatur im Internet zu § 2261 BGB

Querverweise

Auf § 2261 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2263a (Eröffnungsfrist für Testamente)
        Erbvertrag
          § 2300 (Amtliche Verwahrung; Eröffnung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2261 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht