Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273)   
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Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Rechtsprechung zu § 2269 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Grundstücksübertragung nach Berliner Testament, 26.5.98 (ZEV 99, 313)
    § 2287 BGB, zulässige Anordnung vorweggenommener Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Schlußerben eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB): §§ 2048, 2050 III BGB (vgl. §§ 2270 III, 2271 II BGB)

  • BGH, Schlußerben-Ausschlagung, 8.10.97 (NJW 1998, 543)
    eine Ausschlagung, die der Schlußerbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) vor dem Tod des Letztversterbenden erklärt, ist unwirksam (§ 1946 BGB): keine entsprechende Anwendung von § 2142 I BGB, Möglichkeit eines Verzichts lediglich nach § 2352 BGB

Literatur im Internet zu § 2269 BGB

Querverweise

Auf § 2269 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2280 (Anwendung von § 2269)

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