Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2270 BGB
- 4 Entscheidungen zu § 2270 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Hamm, Grundstücksübertragung nach Berliner Testament, 26.5.98 (ZEV 99, 313)
§ 2287 BGB, zulässige Anordnung vorweggenommener Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Schlußerben eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB): §§ 2048, 2050 III BGB (vgl. §§ 2270 III, 2271 II BGB)
- OLG Köln, Enterbung des Schlußerben, 30.4.93 (NJW-RR 1994, 397)
Literatur im Internet zu § 2270 BGB
Querverweise
- BGB
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
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