Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
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Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Literatur im Internet zu § 2274 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2274 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1941 (Erbvertrag) (zu §§ 2274 ff)

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