Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Rechtsprechung zu § 2275 BGB
16 Entscheidungen zu § 2275 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 11.06.2008 - 31 Wx 26/08
Erbscheinsverfahren: Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und ...
- OLG München, 25.10.2012 - 34 Wx 354/12
Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten ...
- OLG München, 03.11.2011 - 34 Wx 272/11
Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund ...
- BayObLG, 20.02.2003 - 1Z BR 77/02
Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag
- BGH, 05.03.1965 - V ZR 108/62
- OLG Hamm, 25.11.1987 - 11 U 347/86
- OLG Düsseldorf, 06.03.1998 - 7 U 210/95
Geschäftsfähigkeit - Krankhafte Störung der Geistestätigkeit - Beweislast
- BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
Unterscheidung von Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
- OLG Celle, 30.10.2002 - 7 U 48/97
Hofübergabevertrag und durch letztwillige Verfügung angeordnetes Vermächtnis
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Literatur im Internet zu § 2275 BGB
- § 2275 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigung
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Testierfähigkeit
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu