Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
§ 2276
Form

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Rechtsprechung zu § 2276 BGB

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Literatur im Internet zu § 2276 BGB

Querverweise

Auf § 2276 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2290 (Aufhebung durch Vertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 2276 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1410 (Form) (zu § 2276 II)
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