Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Rechtsprechung zu § 2279 BGB
28 Entscheidungen zu § 2279 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11
Wirksamkeit einer erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung bei Anhängigkeit eines ...
- OLG Frankfurt, 13.06.2001 - 23 U 51/00
Vermächtnis, Auflage oder Anordnung der Nacherbfolge
- BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung ...
- OLG Zweibrücken, 17.08.2000 - 3 W 103/00
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zum Todeszeitpunkt
- BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
- OLG München, 08.02.2008 - 31 Wx 69/07
Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge für den Fall der Scheidung - Auslegung ...
- OLG Dresden, 10.09.2009 - 3 W 673/09
Nachlass; Erbfolge; Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung ...
- OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05
Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei ...
- BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03
Erbrecht - Auslegung eines Testaments
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