Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 228 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 228 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- RG, wildernder Hund, 17.6.1901 (RGSt 32, 295)
Literatur im Internet zu § 228 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 228 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a V (Bewachungsgewerbe)
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