Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 228 BGB
46 Entscheidungen zu § 228 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VerfGH Thüringen, 26.02.2004 - VerfGH 19/02
- OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
Räuberische Erpressung in Bernburg
- BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77
- RG, 17.06.1901 - 1802/01
- OLG Hamm, 29.08.2000 - 9 U 20/00
Wadenkrampf im Sturzflug: Fluggast verdirbt Notlandung mit Ultraleichtflugzeug
- OLG Brandenburg, 27.05.2009 - 3 U 39/09
Wohnraummietrecht - Wiederholungsgefahr bei Eingriff in den Besitz des Mieters
- BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen ...
- OLG Hamm, 14.03.1994 - 6 U 7/93
- BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83
Notstand bei verkehrsbedingtem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn
- OLG Nürnberg, 24.01.1990 - 9 U 2491/89
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Kanton Graubünden
23.05.2012
23.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 228 BGB
- § 228 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen