Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 228 BGB
122 Entscheidungen zu § 228 BGB in unserer Datenbank:
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- VG Lüneburg, 06.09.2022 - 3 A 58/21
Nutztierhalter; Wolf
- VG Aachen, 06.11.2023 - 7 K 196/23
- VGH Bayern, 23.05.2023 - 1 B 21.2139
Abweichung bei den baurechtlichen Abstandsflächen: Atypik weiterhin erforderlich
- VG Würzburg, 27.06.2022 - W 9 K 21.1392
Widerruf eines Kleinen Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten wegen ...
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
- VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz der Feuerwehr
- AG Frankfurt/Main, 11.03.2022 - 29 C 1887/21
- OLG Nürnberg, 22.02.2022 - 3 U 1919/21
Störerhaftung bei nicht sachgerechter landwirtschaftlicher Nutzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 3 U 1919/21
Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit abfließendem Niederschlagswasser; ...
- OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 3 U 1919/21
§ 228 BGB in Nachschlagewerken
- § 228 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Notstand
- Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 228 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)