Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 2282 BGB
12 Entscheidungen zu § 2282 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11
Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen ...
- OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 7 U 221/11
Zur Frage der Wirksamkeit einer amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung ...
- BGH, 03.05.2006 - IV ZR 72/05
Beeinträchtigende Schenkung - Anfechtungsrecht des Erblassers
- BayObLG, 17.05.2000 - 1Z BR 189/99
Testamentsanfechtung
- BayObLG, 09.06.1999 - 1Z BR 53/99
Zum Wiederaufleben eines Einzeltestaments bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen ...
- AG Aachen, 08.03.2010 - 74 M VI 1897/09
- BayObLG, 10.11.1999 - 1Z BR 169/99
Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 22.05.1998 - 1Z BR 20/98
Beiziehung von Akten eines dritten Verfahrens durch das Beschwerdegericht im ...
- BayObLG, 22.05.1998 - 1Z BR 20/98
- BGH, 02.04.1954 - V ZR 158/52
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Literatur im Internet zu § 2282 BGB
- § 2282 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Geschftsfhigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 2282 III)