Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
§ 2284
Bestätigung

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 2284 BGB

3 Entscheidungen zu § 2284 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2284 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2284 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 2284 S. 2)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2284 S. 2)
          Willenserklärung
            § 144 (Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 2284 S. 1)

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