Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2284
Bestätigung

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen17.07.2017BGBl. I S. 2429

Rechtsprechung zu § 2284 BGB

9 Entscheidungen zu § 2284 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2284 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 2284 S. 2)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2284 S. 2)
          Willenserklärung
            § 144 (Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 2284 S. 1)
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