Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)   

§ 229
Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Rechtsprechung zu § 229 BGB

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Literatur im Internet zu § 229 BGB

Querverweise

Auf § 229 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 231 (Irrtümliche Selbsthilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 229 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 227 (Notwehr)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Pfandrecht des Vermieters
                § 562b I 1 (Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 859 (Selbsthilfe des Besitzers)
          § 860 (Selbsthilfe des Besitzdieners)
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 910 (Überhang)
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Aneignung
              § 962 (Verfolgungsrecht des Eigentümers)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Aufgaben der Polizei
          § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen)
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