Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Rechtsprechung zu § 229 BGB
218 Entscheidungen zu § 229 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.07.2008 - 5 StR 46/08
Schwerer Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung: Tatbestandsirrtum bezüglich ...
- BGH, 05.04.2011 - 3 StR 66/11
Notwehr; Erlaubnistatbestandsirrtum; erlaubte Selbsthilfe (Festnahme eines ...
- AG Grevenbroich, 26.09.2000 - 5 Ds 6 Js 136/00
Taxifahrer dürfen Kunden festhalten
- VerfGH Thüringen, 26.02.2004 - VerfGH 19/02
- VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708
- BGH, 06.07.1977 - VIII ZR 277/75
Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Irrtums über die Voraussetzungen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 277/75
Annahmerevision
- BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 277/75
- BGH, 25.01.2013 - V ZR 118/11
Immobilien - Großer Schadensersatz
- VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305
Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines ...
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Literatur im Internet zu § 229 BGB
- § 229 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 231 (Irrtümliche Selbsthilfe)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 227 (Notwehr)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562b I 1 (Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen)