Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
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Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

Literatur im Internet zu § 2292 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2292 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            §§ 2265 ff (Errichtung durch Ehegatten)

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