Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
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Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

Rechtsprechung zu § 2294 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2294 BGB

Querverweise

Auf § 2294 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
        Erbvertrag
          § 2297 (Rücktritt durch Testament)
Redaktionelle Querverweise zu § 2294 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          §§ 2333 ff (Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings)

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