Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2297
Rücktritt durch Testament

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 2297 BGB

Querverweise

Auf § 2297 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2289 (Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338)

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