Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 2299 BGB
36 Entscheidungen zu § 2299 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 U 13/11
Zum Umfang der Prüfpflicht der Bank hinsichtlich der Erbenstellung
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Erbrecht - Mitwirkung des Erben an der Aufhebung der Erbeinsetzung
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines ...
- OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Erbvertrag - Auslegung: Enterbung der Verwandten
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit ...
- BayObLG, 04.09.2000 - 1Z BR 77/00
Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung
- BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99
Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers
- FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1682/08
Zahlungen an die Stiefmutter als dauernde Last
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
12.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht