Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 2299 BGB
19 Entscheidungen zu § 2299 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit ...
- BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96
Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus ...
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines ...
- OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung ...
- BayObLG, 04.09.2000 - 1Z BR 77/00
Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung
- OLG Köln, 15.07.1997 - 15 U 226/96
- OLG Köln, 07.02.1997 - 19 U 147/97
KONVALESZENS
- OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95
Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen
- OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben
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