Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 2299 BGB
65 Entscheidungen zu § 2299 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 29.02.2024 - 33 Wx 309/23
Gemeinschaftliches Testament, Nachlaßgericht, Ehe- und Erbvertrag, ...
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Widerruf eines Widerrufstestaments
- OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 8 W 361/21
Auslegung einer "einseitig letztwilligen" Schlusserbeinsetzung in einem ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- OLG Saarbrücken, 16.01.2019 - 5 W 97/18
Nachweis der Ernennung zum Testamentsvollstrecker gegenüber Grundbuchamt
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung ...
- OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 3 Wx 261/11
Ergänzende Vertragsauslegung des Erbvertrags nur bei erkennbar richtungsweisenden ...
- OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament
- OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03
Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines ...