Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Rechtsprechung zu § 230 BGB
25 Entscheidungen zu § 230 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 06.01.1994 - 14 U 9/92
Aufsichtspflicht, Minigolfspiel, Kind, Berufsanfänger, Kinderschwester, ...
- BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62
Leistungsverweigerung der Dirne - § 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine ...
- AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 402/05
- OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2002 - L 10/9 VG 4/97
- OLG Frankfurt, 25.10.2006 - 13 U 187/05
- LAG Hamm, 09.11.2006 - 17 Sa 172/06
Erfolglose Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber - keine Arglist des ...
- BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
Gesellschaftsrecht - Haftung wegen irreführender Vertragsgestaltung
- VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475
- LSG Sachsen, 11.07.2008 - 3 Sa 338/08
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Literatur im Internet zu § 230 BGB
- § 230 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4a (zu §§ 230 ff)
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